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Die wichtigsten Änderungen der TRBS 2121-2

Profi Steigsysteme
2024-02-28 13:29:00
Die wichtigsten Änderungen der TRBS 2121-2 - Leitern Änderungen TRBS 2121-2

Ist es das Aus für die klassische Sprossenleiter?

Nein, kein Aus für die Sprossen-Leiter! Aber was ist denn nun neu? Das Wichtigste vorab: die Benutzung von Leitern (sowohl mit Sprossen als auch mit Stufen) ist erlaubt. Es müssen keine neuen Leitern gekauft werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. der Ausschuss für Betriebssicherheit haben unter Mitwirkung der BG Bau (DGUV) bzw. der BAUA  bereits zum Dezember 2018 ohne Übergangsfrist die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) überarbeitet.

Folgend finden Sie die wichtigsten Auszüge aus der Vorschrift in Kürze (Zitate aus der Richtlinie sind kursiv gesetzt)

Die Leiter als Arbeitsplatz

Sie benötigen die Leiter als Zugang zu einem hoch gelegenen Arbeitsplatz? Dann stellt sich die Frage, wie hoch darf man auf eine Leiter steigen, brauche ich nun Stufen, darf ich über 5 m steigen? Sie können die Sprossen- oder Stufen-Leiter auch für Höhenunterschiede von mehr als 5 m verwenden, wenn dies nur „selten“ geschieht (der Begriff „selten“ ist nicht genauer definiert).

Vgl. TRBS 2121-2 § 12 4.2.3 Leiter als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können. Wird die Leiter als Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten benutzt, darf der zu überbrückende Höhenunterschied auch mehr als 5 m betragen.

Auf Sprossenleitern darf nach wie vor gearbeitet werden, wenn diese in Kombination mit einer Plattform, z. B. einem Einhänge-Trittpodest, verwendet wird. Alternativ kann auch eine Stufenleiter mit einer Stufentiefe von mindestens 80 mm verwendet werden. Auch Arbeiten in der Höhe können weiter von Leitern aus verrichtet werden: Bis 2 m Arbeitshöhe ohne weitere Einschränkung, zwischen 2m und 5m Arbeitshöhe nur für eine Arbeitsdauer von bis zu 2 Stunden pro Arbeitschicht.

Vgl. TRBS 2121-2 § 12 4.2.4 Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig bis zu einer Standhöhe von 2 m und bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, (...) Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess-und Montagearbeiten.

Sprossenleiter mit weniger als 80 mm

Auch das Arbeiten auf Sprossenleitern (mit Sprossentiefe < 80mm) ist in besonders begründeten Ausnahmefällen noch zulässig. Der Arbeitgeber muss diese besonderen Fälle in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Wichtig beim Arbeiten auf der Leiter: Sprossen-Leiter in Kombination mit Einhänge-Trittpodest oder Stufenleiter Sind Sprossenleitern noch zulässig? Sie müssen entweder eine Stufenleiter(mit mind. 8 cm Stufentiefe) oder eine Sprossen-Leiter in Kombination mit Einhänge-Trittpodest verwenden. In Kombination mit einem Einhänge-Trittpodest wird die Sprosse gewissermaßen zur Stufe bzw. Plattform, auf der Sie beim Arbeiten mit beiden Füßen bequem und sicher in der gewünschten Höhe (bis 5 m) stehen können. Solche Podeste werden einfach an der Sprosse eingehängt. Sie werden von vielen Herstellern für 30-50 EUR angeboten.

Vgl. TRBS 2121-2 § 12 Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.

Die Aussage, dass Sprossenleitern ab sofort verboten sind und künftig nur noch von Stufenleitern aus gearbeitet werden darf, ist also falsch. Ein Einhänge-Trittpodest ist ganz klar eine kostengünstige Alternative zum Kauf einer Stufenleiter. Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Leitern Wie auch bisher müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung (gemäß TRBS 1111) durchführen und prüfen sowie dokumentieren, ob eine Leiter wirklich das geeignete Arbeitsmittel ist. So soll die Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz abgeschätzt werden.

Vgl. TRBS 2121-2 § 3 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 BetrSichV sind die bei der Verwendung von Leitern auftretenden Gefährdungen zu beurteilen sowie die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln. Dabei sind die verschiedenen Leiterbauarten, ihre Anbauteile und ggf. das Zubehör zu berücksichtigen.

Sie können überlegen, ob andere Arbeitsmittel als eine Leitter, wie ein Rollgerüst oder ein Blitzgerüst für die geplanten Arbeiten besser geeignet ist. Arbeiten Sie mit einer Checkliste, überlegen Sie Alternativen zur Leiter, erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung.

Vgl. TRBS 2121-2 § 3 In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Leitern verwendet werden kann. Sicherere Arbeitsmittel sind z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen.

Leitern mit Sprossen sind auf Baustellen also weiterhin erlaubt:

Vgl. TRBS 2121-2 § 12 4.2 Verwendung (...) Zur Verwendung müssen Leitern standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein, sodass die Stufen/ Sprossen in horizontaler Stellung bleiben.

Das wichtigste ist, achten Sie stets auf einen sicheren Stand, dass die Leiter gegen Umfallen gesichert ist. Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Richtlinie hilft also, Beschäftigte bei der Verwendung von Leitern vor Gefährdungen zu schützen (Quelle: Mauderer)

TRBS-konforme Leitern finden hier!


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